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Zuschuss |
Darlehen |
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bis zu 697 EUR für
Alleinstehende ohne Kind |
238 EUR |
459
EUR |
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bis zu 912 EUR für Verheiratete |
238 EUR |
674
EUR |
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bis zu 907 EUR für
Alleinstehende mit einem Kind |
343
EUR |
564 EUR |
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bis zu 1122 EUR für Verheiratete
mit einem Kind |
343
EUR |
779 EUR |
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Erhöhung des Darlehens für jedes
weitere Kind um |
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210
EUR |
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Zuschuss für Alleinerziehende |
113 EUR |
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Unabhängig vom Meister-Bafög kommt auch ein
Bildungskredit durch die KfW in Betracht:
www.bildungskredit.de
Für Bewerber mit guten/sehr guten Leistungen in der
Berufsausbildung kommt auch die Begabtenförderung berufliche Bildung
in Frage:
www.sbb-stipendien.de/weiterbildungsstipendium.html Seit dem 01.06.2009 können
Aufstiegsfortbildungen in Vollzeitform unabhängig von ihrer Dauer auch ohne
Beschäftigungsnachweis gefördert werden, wenn sie nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig sind. Förderfähig
sind z.B. Vorbereitungskurse auf Prüfungen der beruflichen
Aufstiegsfortbildung, wie z.B. der staatlich geprüfte Betriebswirt.
Voraussetzungen für die Begabtenförderung in der Weiterbildung:
-
Sie haben Ihre Berufsabschlussprüfung mit
mindestens 87 Punkten oder besser als „gut“ (bei mehreren Prüfungsteilen
Durchschnittsnote 1,9 oder besser) bestanden
oder
- Sie sind bei einem überregionalen beruflichen
Leistungswettbewerb unter die ersten Drei gekommen
oder
-
Sie weisen Ihre besondere Qualifikation durch
einen begründeten Vorschlag Ihres Arbeitgebers oder der Berufsschule nach.
Zum Zeitpunkt der Bewerbung müssen Sie entweder mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden berufstätig sein
oder bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sein.
Vollzeitstudierende ohne regelmäßige Berufstätigkeit und
Hochschulabsolventen /-innen können nicht aufgenommen werden. (Achtung! Der
Begriff "Vollzeitstudierende" bezieht sich nur auf Studierende an
Hochschulen, nicht an Fachschulen/Fachakademien. Sollten Sie also Ihren
Förderantrag erst nach Aufnahme Ihrer Weiterbildung an der Fachakademie
stellen, ist dies wichtig zu wissen.)
Eine mögliche
SVG-Förderung muss
beim Berufsförderungsdienst der
Bundeswehr, eine REHA-Förderung beim
entsprechenden Rehabilitationsträger
und eine SGB-Förderung bei der
Agentur für Arbeit beantragt werden.
Da ein Studium nicht zu Erwerbstätigkeit zählt und
ohnehin eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden (Merke: 32
Unterrichtsstunden à 45 Min. pro Woche = 24 Vollzeitstunden) erlaubt sind,
kommt für Mütter und Väter, deren Kind nach dem 1. Januar 2007 geboren
wurde, auch das
Elterngeld (= 67% des letzten
Nettoeinkommens, max. 1800 EUR, max.
14 Monate) in Betracht:
www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner.
Dabei ist eine Koppelung mit dem
Meisterbafög möglich.
Unter
bestimmten Voraussetzungen kommt
auch Wohngeld in Betracht.
Wohngeld muss nicht zurückbezahlt
werden und ist kein Almosen des
Staates, sondern es besteht für
jeden Anspruchsberechtigten ein
Rechtsanspruch darauf. Sich darüber
zu informieren, ist für jeden
unserer Studierenden
wichtig, der als Alleinstehender als
Mieter oder Wohnungseigentümer nicht
mehr als 830 EUR monatliches
Einkommen - ohne Berücksichtigung
von Darlehen! - hat (bei 2
Familienmitgliedern nicht mehr als
1190 EUR, bei 3 Familienmitgliedern
nicht mehr als 1450 EUR usw.).
Näheres dazu unter
www.wohngeldantrag.de .
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Wenn Sie das Studium an der Fachakademie abgeschlossen
haben, kommt für ein späteres Hochschulstudium
auch ein Aufstiegsstipendium der Begabtenförderung in Frage:
www.sbb-stipendien.de/aufstiegsstipendium.html
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